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BGBl. I Nr. 89/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Bundes-Krisensicherheitsgesetz sowie Änderung des Meldegesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen sowie das Meldegesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 89/2023 § 6↗RIS↗

Bundeslagezentrum

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Inneres wird für die Bundesregierung dauerhaft ein den technischen und sicherheitsrelevanten internationalen Standards sowie den räumlichen und personellen Bedürfnissen entsprechendes Bundeslagezentrum eingerichtet, dessen sichere Erreichbarkeit auch bei einer Krise gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Dem Bundeslagezentrum obliegt unter Mitwirkung der im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien sowie unter anlassbezogener Mitwirkung der Vertreter der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie der Einsatzorganisationen die Informationssammlung, die permanente Beobachtung, Analyse und Bewertung von aktuellen Entwicklungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Paragraph 2,) sowie die Erstellung aktueller Lagebilder. Die vom Bundesminister für Inneres aus seinem Wirkungsbereich jener Organisationseinheit, die das Bundeslagezentrum führt, übertragenen Aufgabenbereiche bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3,Die im Bundeslagezentrum eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt die Fachgremien gemäß Paragraph 7 und das Koordinationsgremium gemäß Paragraph 10,, sofern deren Sitzungen im Bundeslagezentrum stattfinden, in administrativen Belangen sowie durch ihr Fachwissen und fungiert als Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, des Strafgesetzbuchs (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen.