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BGBl. I Nr. 89/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Bundes-Krisensicherheitsgesetz sowie Änderung des Meldegesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen sowie das Meldegesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 89/2023 § 9↗RIS↗

Bundes-Krisensicherheitskabinett

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur gesamthaften strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und -bewältigung wird ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Bundes-Krisensicherheitskabinett gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler an. Es wird unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tätig und kann bei Bedarf um die weiteren von der Aufgabe gemäß Absatz eins, im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister erweitert werden. Zudem kann bei Bedarf weiteren Personen, wie etwa dem Regierungsberater oder einschlägigen Experten, in beratender Funktion die Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht werden.