BGBl. I Nr. 91/2023
Änderung des Weingesetzes 2009
Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
Formblätter und Datenträger
§ 27.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung die Verwendung der Weindatenbank für die in Abs. 1 genannten Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse verpflichtend vorsehen.
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