Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines feuerfesten Abfalls zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises;
BGBl. II Nr. 100/2024
Abfallende von feuerfesten Abfällen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;
- Ziffer 3Feuerungsanlage: eine technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, ausgenommen Anlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
- Ziffer 4Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird;
- Ziffer 5Los: die Menge eines Abfalls, die für die Entnahme einer Stichprobe für die Überprüfung der Qualitätsanforderungen vorgesehen ist;
- Ziffer 6qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;
- Ziffer 7Recycling-Refractories (RCR): aus feuerfesten Abfällen hergestellte feuerfeste Werkstoffe, die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung erreicht haben;
- Ziffer 8Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;
- Ziffer 9Stichprobe: eine Probe, die
- Litera aan einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird und
- Litera bnicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst wird.