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BGBl. II Nr. 100/2024

kundgemacht 10.04.2024 RIS↗
Abfallende von feuerfesten Abfällen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen
Kundmachung BGBl. II Nr. 100/2024× zu Abfallende von feuerfesten Abfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallende von feuerfesten Abfällen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 100/2024 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines feuerfesten Abfalls zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises;
  2. Ziffer 2
    Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;
  3. Ziffer 3
    Feuerungsanlage: eine technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, ausgenommen Anlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
  4. Ziffer 4
    Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird;
  5. Ziffer 5
    Los: die Menge eines Abfalls, die für die Entnahme einer Stichprobe für die Überprüfung der Qualitätsanforderungen vorgesehen ist;
  6. Ziffer 6
    qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;
  7. Ziffer 7
    Recycling-Refractories (RCR): aus feuerfesten Abfällen hergestellte feuerfeste Werkstoffe, die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung erreicht haben;
  8. Ziffer 8
    Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;
  9. Ziffer 9
    Stichprobe: eine Probe, die
    1. Litera a
      an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird und
    2. Litera b
      nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst wird.