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BGBl. II Nr. 100/2024

kundgemacht 10.04.2024 RIS↗
Abfallende von feuerfesten Abfällen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen
Kundmachung BGBl. II Nr. 100/2024× zu Abfallende von feuerfesten Abfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallende von feuerfesten Abfällen neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 100/2024 § 4↗RIS↗

Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

Paragraph 4,

Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend. Die Information über die Übernahme in den Regelbetrieb erfolgt am EDM-Portal (edm.gv.at).