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BGBl. II Nr. 100/2024

kundgemacht 10.04.2024 RIS↗
Abfallende von feuerfesten Abfällen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen
Kundmachung BGBl. II Nr. 100/2024× zu Abfallende von feuerfesten Abfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallende von feuerfesten Abfällen neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.05.2024 – 21.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 100/2024 · danach: BGBl. II Nr. 166/2025 § 5↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Anhang 1 Punkt 3 dürfen Analysen der Parameter MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C und Fe2O3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Recycling-Refractories anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Produkte verwendet wurden. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung wiedersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.