Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 112/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗
BFG-AbgabenberechnungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der Durchführung der Abgabenberechnung durch das Bundesfinanzgericht (BFG-AbgabenberechnungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 112/2024× zu BFG-AbgabenberechnungsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

BFG-AbgabenberechnungsV neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 112/2024 § 1↗RIS↗

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Das Bundesfinanzgericht kann dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe die Abgabenberechnung hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer übertragen, falls eine automatisierte Abgabenberechnung zur Verfügung steht. Die Übertragung hat auf jene Abgabenbehörde zu erfolgen, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Amtspartei (Paragraph 265, Absatz 5, BAO) ist.