Absatz eins,Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (Paragraph 277, Absatz 4, 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.
BGBl. II Nr. 112/2024
BFG-AbgabenberechnungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der Durchführung der Abgabenberechnung durch das Bundesfinanzgericht (BFG-AbgabenberechnungsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Zeitliche Aspekte der Übertragung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat für die Durchführung der Berechnung eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.