BGBl. II Nr. 112/2024
BFG-AbgabenberechnungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der Durchführung der Abgabenberechnung durch das Bundesfinanzgericht (BFG-AbgabenberechnungsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Übermittlung der Abgabenberechnung
Paragraph 4,
Die Abgabenberechnung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung, jedenfalls innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist, diesem zu übermitteln.