Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 114/2024

kundgemacht 06.05.2024 RIS↗
5. Novelle zur FSG-VBV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (5. Novelle zur FSG-VBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2024× zu FSG-VBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV) 4 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 03.03.2020 – 06.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 76/2020 · danach: BGBl. II Nr. 114/2024 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 07.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 114/2024 § 2↗RIS↗
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2.
(1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1. eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der jeweils geltenden Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
2. eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.