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BGBl. II Nr. 114/2024

kundgemacht 06.05.2024 RIS↗
5. Novelle zur FSG-VBV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (5. Novelle zur FSG-VBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2024× zu FSG-VBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV) 4 § 0↗RIS↗
§ 3geändert
in Kraft 21.12.2013 – 06.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 489/2013 · danach: BGBl. II Nr. 114/2024 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 07.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 114/2024 § 3↗RIS↗
Fahrtenprotokoll
§ 3.
Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.