Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 115/2024

kundgemacht 07.05.2024 RIS↗
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI)
Kundmachung BGBl. II Nr. 115/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 08.05.2024 – 30.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 115/2024 · danach: BGBl. II Nr. 319/2024 § 3↗RIS↗

Bereitstellung und Leitung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.
  2. Absatz 2,Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang eine Lehrgangsleitung mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.
  3. Absatz 3,Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß Paragraph 4, Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Qualifikation umfasst neben fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kompetenzen auch entsprechende digitale Kompetenzen, um bei Bedarf teilnehmerinnen- und teilnehmergerechtes Distance-Learning durchführen zu können. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.