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BGBl. II Nr. 115/2024

kundgemacht 07.05.2024 RIS↗
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI)
Kundmachung BGBl. II Nr. 115/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 08.05.2024 – 30.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 115/2024 · danach: BGBl. II Nr. 319/2024 § 7↗RIS↗

Dienstprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (Paragraph 9,) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 4 beinhalten den Inhalt und Aufbau der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, definierten Lehr- und Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung.
  3. Absatz 3,Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz festgelegten Dauer anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung kann mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist von der Lehrgangsleitung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen.