BGBl. II Nr. 120/2024
4. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (4. Novelle der ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertZ 5, Z 7 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Sonstige Ausbildungserfordernisse
§ 14.
Zeiten
1. eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
2. einer Familienhospizkarenz,
3. einer Pflegekarenz,
4. einer Erkrankung,
5. eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und
6. einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,
7. von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.
Anmerkung
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