Absatz eins,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann eine anlassbezogene Visitation gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ÄrzteG 1998 zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß Paragraphen 6 a, 9, 10, 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12, 12 a, 13, 38, oder 235 Absatz 4, ÄrzteG 1998 durchführen, sofern sie/er dies als notwendig erachtet.
BGBl. II Nr. 120/2024
4. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (4. Novelle der ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26bneu
Auswahl der Einrichtung
Paragraph 26 b,
- Absatz 2,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat eine anlassbezogene Visitation gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ÄrzteG 1998 in folgenden Fällen durchzuführen:
- Ziffer einsbegründete Beschwerden von in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten oder zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten über die Aus- oder Weiterbildungsqualität,
- Ziffer 2begründete Anregung durch die Österreichische Ärztekammer im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 16, ÄrzteG 1998 oder durch die Landesärztekammern im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 19, ÄrzteG 1998, wobei sich die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer darüber wechselseitig zu informieren haben,
- Ziffer 3ausdrückliches Verlangen des Trägers einer Einrichtung,
- Ziffer 4auf Verlangen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei begründetem Verdacht eines Missstands im Rahmen der Qualitätssicherung und Patientensicherheit oder
- Ziffer 5Gefahr im Verzug.
- Absatz 3,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat stichprobenbezogene Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 innerhalb von drei Jahren an zumindest 5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland durchzuführen. Die Einrichtungen für stichprobenbezogene Visitationen werden von der Behörde mittels Zufallsverfahren ermittelt. Die Anzahl der anlassbezogenen Visitationen gemäß Absatz eins und 2 kann auf die Anzahl der durchzuführenden Stichproben angerechnet werden, jedoch sind zumindest 2,5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland innerhalb von drei Jahren jedenfalls im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen zu visitieren.