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BGBl. II Nr. 120/2024

kundgemacht 14.05.2024 RIS↗
4. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (4. Novelle der ÄAO 2015)
Kundmachung BGBl. II Nr. 120/2024× zu ÄAO 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) 116 § 0↗RIS↗
§ 26cneu
in Kraft 01.10.2024 – 18.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 120/2024 · danach: BGBl. II Nr. 381/2024 § 26c↗RIS↗

Teilnahme an einer Visitation

Paragraph 26 c,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zumindest sechs Wochen vor der geplanten Visitation nachfolgende Institutionen zur Teilnahme an der Visitation einzuladen, die eine Vertreterin/einen Vertreter auf eigene Kosten entsenden können:
    1. Ziffer eins
      Österreichische Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      Landesärztekammer sowie
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3 aus 2010,, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04 aus 2020,, veröffentlicht am 23.12.2020 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).
    Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist ehestmöglich, zumindest jedoch drei Wochen im Vorhinein, über die allfällige Teilnahme unter Bekanntgabe der jeweiligen Vertreterin/des jeweiligen Vertreters zu informieren. Das mit der Leitung der Visitation betraute Organ (die Verhandlungsleiterin/der Verhandlungsleiter gemäß Paragraph 43, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) und die entsendeten Vertreterinnen/Vertreter bilden das Visitationsteam. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den an der Visitation teilnehmenden Institutionen die ausgefüllten Fragebögen (Paragraph 26 d, Absatz 3,) und die Schablonen mit Leistungszahlen (Paragraph 26 d, Absatz 4,) bzw. die Unterlagen gemäß Paragraph 26 f, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Jedenfalls hat eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder eine Person, die über ein Diplom gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 2, ÄrzteG 1998 verfügt, an der Visitation teilzunehmen.