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BGBl. II Nr. 125/2024

kundgemacht 17.05.2024 RIS↗
Änderung der Gründungskonvent-Vergütungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 125/2024× zu GKVV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung (GKVV) 1 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 03.06.2023 – 17.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 161/2023 · danach: BGBl. II Nr. 125/2024 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 18.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 125/2024 § 2↗RIS↗
Festlegung der Vergütung
§ 2.
(1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 12 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:
Einfaches Mitglied
EUR 2.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 4.000,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 4.500,--
(2) Ab dem 13 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:
Einfaches Mitglied
EUR 1.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 1.200,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 1.500,--
(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.