verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
BGBl. II Nr. 126/2024
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule
Paragraph 2,
Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
- Ziffer 3ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
- Ziffer 4eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
- Ziffer 5zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.