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BGBl. II Nr. 126/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 126/2024 § 2↗RIS↗

Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule

Paragraph 2,

Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie

  1. Ziffer eins
    verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
  2. Ziffer 2
    für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
  3. Ziffer 3
    ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
  4. Ziffer 4
    eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
  5. Ziffer 5
    zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.