Absatz eins,In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.
BGBl. II Nr. 126/2024
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Maßnahmen zur Sicherheit, zur Prävention und zum Kinderschutz in der Schule
Paragraph 4,
- Absatz 2,Jede Schule hat über ein in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes Kinderschutzkonzept zu verfügen. Dieses hat jedenfalls
- Ziffer einsMaßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
- Ziffer 2eine Risikoanalyse ausgehend von bestehenden Maßnahmen (Bestands- und Risikoanalyse),
- Ziffer 3Verhaltensregeln zur Vermeidung von potentiellen Gefahrensituationen unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikation zwischen Erwachsenen und Schülerinnen und Schülern,
- Ziffer 4Verhaltensregeln zur Vermeidung von physischer und sexualisierter Gewalt sowie Mobbing, Diskriminierung, Verächtlichmachung, Ausgrenzung und anderen Formen psychischer Gewalt denen der Verhaltenskodex in Anlage A, der ein integrierter Bestandteil des Kinderschutzkonzeptes ist, zugrunde liegt,
- Ziffer 5die Festlegung eines Kinderschutzteams und
- Ziffer 6Regelungen über den Umgang mit möglichen Fällen von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt, wobei nach Möglichkeit zwischen den Lebensbereichen außerhalb der Schule, zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Schule zu differenzieren ist,
zu enthalten. Zur Umsetzung des Verhaltenskodex hat die Hausordnung zumindest drei auf ihre Umsetzung überprüfbare Maßnahmen zu enthalten. - Absatz 3,Das Kinderschutzkonzept kann im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss behandelt werden. Eine solche Behandlung ist für den partnerschaftlichen Prozess nicht ausreichend, sondern ist jedenfalls einem weiteren Kreis an Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Evaluierung des Kinderschutzkonzepts muss jeweils spätestens bis zum Ende des dritten Schuljahres seit Kundmachung oder der letzten Evaluierung erfolgen und deren Ergebnis dem Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis gebracht werden.
- Absatz 4,Der Risikoanalyse sind jedenfalls
- Ziffer einsdie Situation im örtlichen Umfeld der jeweiligen Schule,
- Ziffer 2der Schulweg, zB Wege von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zur Schule, der Schülertransport uä.
- Ziffer 3die Zugänglichkeit des Schulgeländes und -gebäudes,
- Ziffer 4Gefahren durch die Nutzung digitaler Kommunikation und digitaler Endgeräte,
- Ziffer 5Art, Dauer und Ausmaß der Schulveranstaltungen sowie
- Ziffer 6Erfahrungen an der jeweiligen Schule
zugrunde zu legen. - Absatz 5,Ein wenn möglich geschlechterparitätisch besetztes Kinderschutzteam hat aus zumindest zwei, von der Schulleitung verschiedenen, Personen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis an der Schule tätig sind, zu bestehen. Die Mitglieder des Kinderschutzteams sind für drei Jahre zu bestellen. Eine unmittelbar anschließende Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
- Absatz 6,Der Kinderschutz von Schulen mit weniger als acht Klassen ist durch das Schulqualitätsmanagement in der Bildungsregion schulstandortübergreifend zusammenzufassen oder an eine andere Schule der gleichen Schulart anzuschließen, bis die Gesamtzahl zumindest acht Klassen beträgt (Kinderschutzcluster) und an jedem Standort eine Ansprechperson vorhanden sein soll. Für diese Klassen ist ein gemeinsames Kinderschutzkonzept mit einem schulstandortübergreifenden Kinderschutzteam zu erstellen, wobei die Risikoanalyse je Schule zu erfolgen hat.
- Absatz 7,Das Kinderschutzkonzept ist zusätzlich zur Kundmachung und Hinterlegung gemäß Paragraph 79, SchUG in einer dem Alter der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Form und Sprache sowie deren Erziehungsberechtigten in einer solchen Art und Weise zugänglich zu machen, dass ein Einblick ohne Aufforderung auf Einsicht möglich ist. Den Schülerinnen und Schüler ist bekannt zu machen, wer die Mitglieder des Kinderschutzteams sind. Die erstmalige Kundmachung des Kinderschutzkonzepts hat im Schuljahr 2024 aus 2025, zu erfolgen.