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BGBl. II Nr. 126/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.09.2024 – 30.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 126/2024 · danach: BGBl. II Nr. 80/2025 § 7↗RIS↗

Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Schülerinnen und Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
  2. Absatz 2,Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
  3. Absatz 3,Sie haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Sie haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
  5. Absatz 5,Sie haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.