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BGBl. II Nr. 126/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 126/2024 § 9↗RIS↗

Verständigungspflicht bei Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit

Paragraph 9,

Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler, sofern er bzw. sie volljährig ist.