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BGBl. II Nr. 129/2024

kundgemacht 22.05.2024 RIS↗
Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die sichere elektronische Prospekteinreichung (Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung – SEPP-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 129/2024× zu SEPP-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung (SEPP-V) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 129/2024 § 3↗RIS↗

Nachweis der Vertretungsmacht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß Paragraph 5, E-GovG nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf
    1. Ziffer eins
      aufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß Paragraph 5, Absatz 2, E-GovG oder
    2. Ziffer 2
      durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall
    berufen.
  3. Absatz 3,Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Absatz eins, in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Absatz 2, nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.