BGBl. II Nr. 133/2024
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Erfassung von globalen Wertschöpfungsketten in der Unternehmensstatistik (Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anordnung zur Erstellung der Statistik
Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
Ziffer eins der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und
Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über globale Wertschöpfungsketten zu erstellen und zu veröffentlichen.