Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten in Entsprechung des Artikel eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 133/2024
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Erfassung von globalen Wertschöpfungsketten in der Unternehmensstatistik (Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Publikation der Ergebnisse
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Bundesanstalt hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Ergebnisse der Statistik über statistische Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, längstens 12 Monate nach dem im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Termin der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 3,Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sowie die daraus abgeleiteten Merkmale in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
- Absatz 4,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten durch Metadaten zu dokumentieren.