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BGBl. II Nr. 133/2024

kundgemacht 27.05.2024 RIS↗
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Erfassung von globalen Wertschöpfungsketten in der Unternehmensstatistik (Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 133/2024× zu Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 28.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 133/2024 § 8↗RIS↗

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Soweit bei der bzw. dem Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind dieser bzw. diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung bei der bzw. dem Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat die bzw. der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihr bzw. ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.