Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vom Dachverband der Sozialversicherungsträger,
BGBl. II Nr. 133/2024
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Erfassung von globalen Wertschöpfungsketten in der Unternehmensstatistik (Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Pflichten der Inhaberinnen bzw. Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
Paragraph 9,
Auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
- Ziffer eins
- Ziffer 2Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, vom Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 3Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, von der Oesterreichischen Nationalbank
innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Davon ausgenommen sind Daten, welche von der Oesterreichischen Nationalbank ausschließlich für die Bundesanstalt erhoben werden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.