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BGBl. II Nr. 14/2024

kundgemacht 17.01.2024 RIS↗
Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Kundmachung BGBl. II Nr. 14/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 18.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 14/2024 § 2↗RIS↗

Freie Dienstnehmer/innen:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.
  2. Absatz 2,Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.