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BGBl. II Nr. 144/2024

kundgemacht 07.06.2024 RIS↗
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 sowie der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 und die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 144/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) 1115 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 15.10.2021 – 30.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 432/2021 · danach: BGBl. II Nr. 144/2024 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 144/2024 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.
(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 und 8 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Schlagworte
Vermögensausweis, Erfolgsausweis, Jahresabschluss