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BGBl. II Nr. 144/2024

kundgemacht 07.06.2024 RIS↗
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 sowie der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 und die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 144/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) 1115 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 (aufgehoben)
in Kraft 17.03.2023 – 30.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 67/2023 · danach: BGBl. II Nr. 144/2024 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 144/2024 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024)
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.