BGBl. II Nr. 144/2024
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 sowie der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 und die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 3
Meldung granularer Kreditdaten
§ 3.
(1) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Gemäß § 30 2 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, 2 meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen im Sinne von gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4) Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.