Absatz eins,Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden.
BGBl. II Nr. 167/2024
Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises und zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
Änderungen durch diese Kundmachung
Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
Paragraph 2,
- Absatz 2,Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, SKZG, für die zum Stichtag 1. Jänner 2025 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.