BGBl. II Nr. 168/2024
Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 4 Z 2, Z 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4 Z 3
… 7 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Allgemeine Pflichten
Allgemeine Pflichten
§ 3.
(1) Vermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Vermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Insbesondere ist es ihnen untersagt, Personen zu vermitteln, die nicht zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung berechtigt sind oder deren Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 ruht.
(2) Vermittler haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl der betreuungsbedürftigen Person zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen, wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist es ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung entgegenzunehmen.
(3) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen der Organisation von Personenbetreuung ist nur auf ausdrückliche, an den Vermittler gerichtete, Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.
(4) Der Vermittler hat in seinem Geschäftsverkehr, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt,
1. auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen,
2. den Preis der Vermittlertätigkeit anzugeben, das Kostenblatt gemäß § 3a zu verwenden und
(5) Der Vermittler hat in seiner Werbung auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen und eine Telefonnummer oder eine Internetadresse anzuführen, unter der bzw. auf der die im Abs. 4 Z 2 bis 4 genannten Informationen abgerufen werden können.
(6) Vermittler haben sich im Geschäftsverkehr jeder irreführenden Information, insbesondere zu Leistungsinhalten und Preisen, im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.