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BGBl. II Nr. 168/2024

kundgemacht 28.06.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 168/2024× zu Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung 25 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 168/2024 § 5a↗RIS↗

Inkassovollmacht

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung über die Einziehung fälliger Forderungen (Inkassovollmacht) durch den Vermittler für den Personenbetreuer gegenüber
    1. Ziffer eins
      der betreuungsbedürftigen Person oder
    2. Ziffer 2
      der Person, mit der der Personenbetreuer zugunsten der betreuungsbedürftigen Person einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat,
    ist zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer im Einzelnen auszuverhandeln.
  2. Absatz 2,Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung auszufolgen.
  3. Absatz 3,In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Inkassovollmacht jederzeit beendet werden kann.