Absatz eins,Eine Vereinbarung über die Einziehung fälliger Forderungen (Inkassovollmacht) durch den Vermittler für den Personenbetreuer gegenüber
- Ziffer einsder betreuungsbedürftigen Person oder
- Ziffer 2der Person, mit der der Personenbetreuer zugunsten der betreuungsbedürftigen Person einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat,
ist zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer im Einzelnen auszuverhandeln.