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BGBl. II Nr. 172/2024

kundgemacht 02.07.2024 RIS↗
Änderung der Ammoniakreduktionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ammoniakreduktionsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 172/2024× zu Ammoniakreduktionsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ammoniakreduktionsverordnung 16 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 4 Z 3
in Kraft 01.01.2023 – 02.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 395/2022 · danach: BGBl. II Nr. 172/2024 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 03.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 172/2024 § 7↗RIS↗
Überprüfung der Verordnung
§ 7.
(1) Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß § 5 EG-L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in § 4 EG-L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 2026, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.
(2) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung gemäß Abs. 1 sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Abs. 4 genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
(4) Die Überprüfung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu umfassen:
1. die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
2. ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
3. die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Entfalls der Verpflichtung zur Abdeckung von Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest im Bestand Regelung gemäß § 5 3 Abs. 3.