BGBl. II Nr. 176/2024
Änderung der Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 12.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anmerkung
§ 12aufgehoben
Evaluierung
Paragraph 12,
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.