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BGBl. II Nr. 176/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Änderung der Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 176/2024× zu Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung 21 § 0↗RIS↗
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 05.07.2019 – 03.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 189/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 176/2024 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 04.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 176/2024 § 12↗RIS↗
Evaluierung Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anmerkung
früher § 13
§ 12aufgehoben
in Kraft 05.07.2019 – 03.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 189/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 176/2024 § 12↗RIS↗

Evaluierung

Paragraph 12,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.