Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
BGBl. II Nr. 178/2024
Änderung der Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Verordnung, mit der die Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Gegenstand „Geschäftsprozesse“
Paragraph 11,
- Absatz 2,Von der Prüfungskommission ist der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
- Ziffer einsaus den Kompetenzbereichen „Rezeption“ und „Front- und Backoffice“
- Litera aeine Kundenanfrage zu einer Buchung, Zusatzleistung oder Stornierung in englischer Sprache zu beantworten,
- Litera bein individuelles Angebot für einen Gast zu erstellen,
- Litera ceine Reservierung oder Stornierung abzuwickeln,
- Litera deine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten,
- Litera edie Anfrage eines Gastes zu bearbeiten oder
- Litera feine Gästeabrechnung zu erstellen;
- Ziffer 2aus dem Kompetenzbereich „Angebotsentwicklung“
- Litera aeinfache Kennzahlen zu ermitteln,
- Litera beine Statistik zu erstellen oder
- Litera cein Packageangebot zu entwickeln und zu kalkulieren;
- Ziffer 3aus dem Kompetenzbereich „Marketing und E-Commerce“
- Litera aein spezielles Übernachtungsangebot an Stammgäste zu richten oder
- Litera beine verkaufsfördernde Maßnahme zu gestalten;
- Ziffer 4aus dem Kompetenzbereich „Veranstaltungsmanagement und -durchführung“
- Litera aVorschläge für eine Veranstaltung zu erstellen;
- Ziffer 5aus dem Kompetenzbereich „Beschaffung/Warenwirtschaft“
- Litera aWarenbestände und Bestellmengen zu ermitteln,
- Litera bMaßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen oder
- Litera cLieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben zu ergreifen.
- Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einskorrekte und vollständige Aufgabenlösung,
- Ziffer 2Praxistauglichkeit,
- Ziffer 3sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise.
- Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.