Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 178/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Änderung der Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Verordnung, mit der die Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 178/2024× zu Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung 132 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 178/2024 § 13↗RIS↗

Gegenstand „Fachgespräch“

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag sowie auf eine der Aufgaben gemäß Paragraph 11, bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Themen zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Gästeempfang und Check-in,
    2. Ziffer 2
      Gästebetreuung,
    3. Ziffer 3
      Beschwerde und/oder Reklamation,
    4. Ziffer 4
      Betriebliches Rechnungswesen,
    5. Ziffer 5
      Beschaffung und Inventur,
    6. Ziffer 6
      Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      berufsspezifische Gesprächsführung und Kundenorientierung,
    3. Ziffer 3
      die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.