Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
BGBl. II Nr. 178/2024
Änderung der Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Verordnung, mit der die Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Gegenstand „Fachgespräch“
Paragraph 13,
- Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag sowie auf eine der Aufgaben gemäß Paragraph 11, bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Themen zu beziehen:
- Ziffer einsGästeempfang und Check-in,
- Ziffer 2Gästebetreuung,
- Ziffer 3Beschwerde und/oder Reklamation,
- Ziffer 4Betriebliches Rechnungswesen,
- Ziffer 5Beschaffung und Inventur,
- Ziffer 6Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten.
- Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einsfachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- Ziffer 2berufsspezifische Gesprächsführung und Kundenorientierung,
- Ziffer 3die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
- Absatz 4,Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.