Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
BGBl. II Nr. 178/2024
Änderung der Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Verordnung, mit der die Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 14,
- Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.