Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
BGBl. II Nr. 178/2024
Änderung der Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Verordnung, mit der die Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Hotelkaufmann/Restaurantfachmann / Hotelkauffrau/Restaurantfachfrau bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau umprotokolliert werden.
§ 17geändertAbs 3 (neu)
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 17.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Hotelkaufmann/Restaurantfachmann / Hotelkauffrau/Restaurantfachfrau bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau umprotokolliert werden.
(3) Die §§ 4 bis 16 und die Paragraphenbezeichnung des § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
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