BGBl. II Nr. 178/2024
Änderung der Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Verordnung, mit der die Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 6
Allgemeine Bestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in Kraft die theoretische und die praktische Prüfung.
(2) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der Doppellehre Hotelkaufmann/Restaurantfachmann / Hotelkauffrau/Restaurantfachfrau bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau umprotokolliert werden praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
(6) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.