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BGBl. II Nr. 178/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Änderung der Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Verordnung, mit der die Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 178/2024× zu Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung 132 § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 178/2024 § 8↗RIS↗

Gegenstand „Serviertechniken und Gästebetreuung“

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung und Qualitätsunterschiede von vorgegebenen Getränken darzustellen,
    2. Ziffer 2
      Speiseempfehlungen unter Berücksichtigung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu geben,
    3. Ziffer 3
      korrespondierende Getränke zu Speisenfolgen vorzuschlagen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.