Absatz eins,Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
- Ziffer einsdie Zusammensetzung und Qualitätsunterschiede von vorgegebenen Getränken darzustellen,
- Ziffer 2Speiseempfehlungen unter Berücksichtigung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu geben,
- Ziffer 3korrespondierende Getränke zu Speisenfolgen vorzuschlagen.