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BGBl. II Nr. 178/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Änderung der Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Verordnung, mit der die Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 178/2024× zu Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung 132 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 178/2024 § 9↗RIS↗

Gegenstand „Wirtschaftliche Kompetenz“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      eine branchenspezifische Preiskalkulation für ein Menü zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      einen Wareneinsatz für ein Getränk zu berechnen,
    3. Ziffer 3
      Einnahmen und Ausgaben in Form eines Kassabuchs aufzuzeichnen,
    4. Ziffer 4
      Belege für die weitere buchhalterische Bearbeitung vorzubereiten.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.