Absatz eins,Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
- Ziffer einseine branchenspezifische Preiskalkulation für ein Menü zu erstellen,
- Ziffer 2einen Wareneinsatz für ein Getränk zu berechnen,
- Ziffer 3Einnahmen und Ausgaben in Form eines Kassabuchs aufzuzeichnen,
- Ziffer 4Belege für die weitere buchhalterische Bearbeitung vorzubereiten.