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BGBl. II Nr. 181/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Elektronik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 181/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 181/2024 § 8↗RIS↗

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.