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BGBl. II Nr. 183/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Änderung der Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 183/2024× zu Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung 18 § 0↗RIS↗
§ 13geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2019 – 03.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 160/2018 · danach: BGBl. II Nr. 183/2024 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 04.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 183/2024 § 13↗RIS↗
Eingeschränkte Zusatzprüfung Wiederholungsprüfung
§ 13.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG1) im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 10 und 12 sinngemäß.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Anmerkung
jetzt früher § 14 12
Schlagworte
Steinmetzin