BGBl. II Nr. 183/2024
Änderung der Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertZ 10, Z 11 (neu) · umnummeriert: Z 12 bis Z 18
… 10 unveränderte Absätze
Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
3. Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
4. Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
5. Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
6. Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
7. Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
8. Planen und Herstellen von Steinerzeugnissen nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben, Erstellen der dazu notwendigen Zeichnungen sowie Durchführen von Berechnungen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs),
9. Rechnergestütztes Erstellen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) und Datenüberleitung,
10. Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen sowie Mitarbeiten bei Kalkulationen,
11. Mitarbeiten bei Kalkulationen für Steinprodukte,
Schlagworte