BGBl. II Nr. 183/2024
Änderung der Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 4
… 4 unveränderte Absätze
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit „Prüfarbeit“, „Technische Ausarbeitung“ und Fachgespräch „Fachgespräch“.