BGBl. II Nr. 19/2024
Heb-EWRV-Novelle 2023
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (Heb-EWRV-Novelle 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14ageändertAbs 1 Z 1; Abs 2 Z 2; Abs 3 Z 2
Anpassungslehrgang
§ 14a.
(1) Ein Anpassungslehrgang
1. ist die Ausübung des Hebammenberufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs in Österreich unter der Verantwortung einer qualifizierten Berufsangehörigen und
2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
(2) Ein Anpassungslehrgang ist
1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen und
2. vom jeweiligen Kollegium von der Fachhochschule bzw. jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen Fachhochschule zu beurteilen.
(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des Hebammenberufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
1. von der qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
sind.