BGBl. II Nr. 191/2024
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- Ziffer einsVermessungstechnik,
- Ziffer 2Geoinformationstechnik.
- Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
- Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
- Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik über die in Absatz 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Schwerpunkt Vermessungstechnik: |
Die Fachkraft im Schwerpunkt Vermessungstechnik vermisst die Erdoberfläche mit all ihren natürlichen und künstlichen Objekten (zB Bauwerke, Grundstücke, Infrastruktur von Energieversorgungsunternehmen). Dazu führt sie Lage- und Höhenvermessungen im Gelände durch und wertet die gewonnenen Daten aus. Bei den Vermessungsarbeiten kommen Satellitennavigationsverfahren sowie elektrooptische, lasergestützte und bildgebende Vermessungsinstrumente zum Einsatz. Die Vermessungsinstrumente können sowohl bodengestützt als auch luftgestützt (zB auf einer Drohne montiert) verwendet werden. Die Vielzahl an gewonnenen Messdaten wird automationsunterstützt in geodätische Auswerte- und Konstruktionssoftware übertragen mit deren Hilfe dreidimensionale Modelle, Karten und Pläne erstellt werden. |
Aufgrund der Vermessungsdaten erstellt und aktualisiert die Fachkraft Karten und Pläne, die für die Planung von Straßen, Autobahnen, Bauwerken, für die Klärung von Rechtsansprüchen auf Grundbesitz, die Bodenstatistik und Flächenwidmung benötigt werden. Die Fachkraft fertigt diese Pläne und Skizzen mit entsprechenden Softwareprogrammen (zB CAD – Computer Aided Design [rechnerunterstützes Konstruieren]) an. Manche Daten holt sie bei Behörden oder Unternehmen (Vermessungsamt, Grundbuchgericht, Baubehörden, Leitungsträgern) ein und verfügt die Fachkraft daher über fundiertes Wissen mit dem Vermessungswesen in Verbindung stehender diverser Gesetzesbestimmungen(zB Bauordnung, Raumordnungsgesetz, Vermessungsgesetz, Liegenschaftsteilungsgesetz). |
2. Schwerpunkt Geoinformationstechnik: |
Die Fachkraft im Schwerpunkt Geoinformationstechnik erfasst, erstellt, analysiert und visualisiert Geodaten (raumbezogene Daten) in verschiedenster Form und Ausprägung (zB Satellitenbilder, Vermessungsergebnisse, Luftaufnahmen, Laserscans, topographische und statistische Daten). Sie arbeitet dafür mit Geoinformationssystemen (GIS), Kartographie- und Bildbearbeitungssystemen und aktualisiert unterschiedlichste thematische und topographische Darstellungsformen der natürlichen und künstlichen Erdoberfläche. Dazu zählen Landkarten, geologische Karten, Atlanten, Stadtpläne, Industriepläne, Wanderkarten, Gelände- und Oberflächenmodelle, Straßen- und Wegverläufe, natürliche und politische Grenzen, Grundstücksgrenzen, Nutzungsformen, Bebauungen und Naturräume. Dabei wendet sie verschiedene digitale Techniken an, um Oberflächeninformationen, Sachinformationen, Höhenschichtlinien, Geländedetails und einen räumlichen Eindruck von Objekten darzustellen. |
Die Fachkraft verwaltet und sichert dabei alle Daten im Rahmen des modernen Geodatenbankmanagements. Sie erstellt ausgabefähige Produkte für die multimediale Verwendung in gedruckten und digitalen Karten, Webkarten, mobilen GIS, interaktiven Apps oder aussagekräftigen Geodatensätze. |
- Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
- Absatz 6,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Branche des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 7,Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Geoinformations- und Vermessungstechnik | |||
4.1 Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.2 Grundlagen der Vermessung und Geoinformation | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.3 Grundlegender Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.4 Grundlegende vermessungstechnische Berechnungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5. Kompetenzbereich: Datenmanagement | |||
5.1 Datenerfassung und -beschaffung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.2 Grundlagen von Geodatenbanken | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
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5.3 Anwenden automatisierter Prozesse | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
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5.4 Grundlegendes Bearbeiten, Bewerten und Visualisieren von Daten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
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5.5 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
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- Absatz 8,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Vermessungstechnik:
6. Kompetenzbereich: Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements | |||
6.1 Vermessungstechnische Methodik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
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6.2 Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.3 Visualisieren von Geodaten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
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7. Kompetenzbereich: Kataster und Grundbuch, Bauordnung, Raumordnung sowie technische Vermessung | |||
7.1 Kataster und Grundbuch | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.2 Bauordnung und Raumordnung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.3 Durchführen von technischen Vermessungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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- Absatz 9,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Geoinformationstechnik:
6. Kompetenzbereich: Vertiefendes Geodatenmanagement | |||
6.1 Geodateninfrastrukturen, Geodaten- und Geodienstbewertung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.2 Anwenden und Erstellen komplexer automatisierter Prozesse | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.3 Einsatz von Datenbanksystemen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
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7. Kompetenzbereich: Spezialisierte Methoden der Geoinformationstechnologie | |||
7.1 Datenzusammenführung, -analyse und -auswertung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.2 Methoden und Fernerkennung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.3 Kartographische Methoden, Geodatenvisualisierung und -präsentation | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 12,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Geoinformationstechnik (Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
- Absatz 5,Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker (Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
- Absatz 6,Die Paragraphen 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
- Absatz 7,Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, oder der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 8,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, antreten.
- Absatz 9,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, antreten.
- Absatz 10,Lehrzeiten, die gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Geoinformationstechnik zur Gänze anzurechnen.
- Absatz 11,Lehrzeiten, die gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Vermessungstechnik zur Gänze anzurechnen.