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BGBl. II Nr. 196/2024

kundgemacht 10.07.2024 RIS↗
Änderung der Luftverkehrsregeln 2014
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2024× zu LVR 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014) 23 § 0↗RIS↗
§ 38aneu
in Kraft ab 15.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 196/2024 § 38a↗RIS↗

Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln

Paragraph 38 a,

Unbeschadet der in Anhang römisch fünf Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754, Amtsblatt Nummer L 224 vom 12.9.2023 Seite 16, enthaltenen Betriebsmindestbedingungen können Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchgeführt werden, von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen freigegeben werden, die unter den in SERA.5010 Litera c, Ziffer 2, festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.