BGBl. II Nr. 197/2024
Änderung der EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die EAG-Befreiungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen
§ 5.
(1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS ORF-Beitrags Service GmbH auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS ORF-Beitrags Service GmbH administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.
(2) Die E-Control kann der GIS ORF-Beitrags Service GmbH Vorgaben zur Gestaltung der Antragsformulare machen.
(3) Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 bzw. § 127 Abs. 1 GWG 2011 gesondert hinzuweisen.
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